Art 15 ArG Pausen
Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:
- a. eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
- b. eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
- c. eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
Erläuterungen
Allgemeines
Der Zweck der Pausen, die Erholung und die Verpflegung, ist nur erfüllt, wenn sie etwa in der Mitte der Arbeitszeit gewährt werden. «Pausen» am Anfang oder am Ende der Arbeitszeit sind keine echten Pausen und gelten nicht als gewährt (vgl. Kommentar Art. 18 ArGV 1). Die aufgeführten Pausen bezeichnen Mindestwerte; eine längere Dauer der Pause kann jederzeit vereinbart werden.
Absatz 1 Buchstabe a:
Bei einer Arbeitszeit von bis zu 5½ Stunden ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eine Pause zu gewähren. Bei einer Arbeitszeit von über 5½ bis zu 7 Stunden muss eine Pause von mindestens einer Viertelstunde gewährt werden. Je nach der zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende liegenden Zeitspanne (Präsenzzeit) können sich Mindestpausen von anderer (kürzerer) Dauer als einer Viertelstunde ergeben.
Beispiel:
Arbeitsbeginn: 6 Uhr, Arbeitsende: 11.40 Uhr, Präsenzzeit: 5 Stunden 40 Minuten. Es muss lediglich eine Mindestpause von 10 Minuten gewährt werden, da die effektive Arbeitszeit ohne Pause nicht mehr als 5½ Stunden beträgt.
Buchstabe b:
Bei einer Arbeitszeit von über 7 bis zu 9 Stunden ist den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine Mindestpause von einer halben Stunde zu gewähren. Wie unter Buchstabe a beschrieben, können sich auch hier kürzere Mindestpausen ergeben.
Beispiel:
Arbeitsbeginn: 6 Uhr, Arbeitsende: 13.20 Uhr, Präsenzzeit: 7 Stunden 20 Minuten. Es muss lediglich
eine Mindestpause von 20 Minuten gewährt werden, da die effektive Arbeitszeit nicht mehr als 7
Stunden beträgt.
Buchstabe c:
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden ist eine Mindestpause von 1 Stunde zu gewähren. Bei starren Arbeitszeitsystemen kann eine solche Pause problemlos eingeplant werden. Bei flexiblen Arbeitszeitsystemen macht der abrupte Übergang von einer halbstündigen zu einer einstündigen Pause beim Überschreiten der täglichen Arbeitszeit von 9 Stunden Schwierigkeiten. In solchen Systemen ist darum die Mindestdauer der Pausen auf Grund der durchschnittlichen täglichen Sollarbeitszeit festzulegen (vgl. Art. 18 ArGV 1). Da während der Tages- und Abendarbeit (6 Uhr bis 23 Uhr, vgl. Art. 10 ArG) in einem Zeitraum von 14 Stunden gearbeitet werden kann, entstehen nach der obligatorischen Pause von 1 Stunde Teilarbeitszeiten von mehr als 5½ Stunden. Aus diesem Grund müssen zusätzliche Mindestpausen gewährt werden (vgl. Art. 18 ArGV 1).
Absatz 2
In den meisten Fällen kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin über die Pausenzeit frei verfügen,
d.h. der Arbeitsplatz kann verlassen werden. In gewissen Betriebsteilen oder Betrieben ist dies jedoch nicht möglich, weil das Eingreifen in einen Arbeitsprozess jederzeit möglich sein muss (z.B. Bereitschaft zum Beheben von Störungen u. a.). Sofern sich die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unter vertretbaren hygienischen Bedingungen ausruhen und verpflegen können, gilt die Pause am Arbeitsplatz als gewährt; sie muss jedoch an die Arbeitszeit angerechnet werden.
Art. 18 ArGV 1 Pausen
- Die Pausen können für einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gleichmässig oder zeitlich verschieden angesetzt werden.
- Die Pausen sind um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen. Entsteht vor oder nach einer Pause eine Teilarbeitszeit von mehr als 5½ Stunden, so ist für diese eine zusätzliche Pause gemäss Artikel 15 des Gesetzes zu gewähren.
- Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden.
- Bei flexiblen Arbeitszeiten, wie etwa bei der gleitenden Arbeitszeit, ist für die Bemessung der Pausen die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit massgebend.
- Arbeitsplatz im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes ist jeder Ort im Betrieb oder ausserhalb des Betriebes, an dem sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Ausführung der ihm bzw. ihr zugewiesenen Arbeit aufzuhalten hat.
Erläuterungen
Allgemeines
In Sinne des Arbeitsgesetzes gilt jeder Arbeitsunterbruch, der von den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zur Verpflegung und Ruhe genutzt werden kann, als Pause. Nicht als Pausen gelten
hingegen technisch bedingte Arbeitsunterbrüche in den Arbeitsabläufen, die es nicht zulassen, sich auszuruhen (z.B. weil die Zeit zu kurz ist oder die Wiederaufnahme der Arbeit sich nicht vorhersagen lässt). «Pausen», die am Anfang oder am Ende der Arbeit gewährt werden, gelten nicht als Pausen.
Absatz 1
Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder ihre Vertretung im Betrieb müssen vom Arbeitgeber betreffend der Pausenregelung angehört werden, bevor diese definitiv festgelegt wird. Die Pausen können für den ganzen Betrieb einheitlich zu einem festen Zeitpunkt oder für Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen oder für einzelne von ihnen zeitlich verschieden angesetzt werden. Dieser Fall kann zutreffen, wenn beispielsweise die Pausenräume (Cafeteria, Restaurant) eine beschränkte Platzzahl aufweisen oder wenn für einen kontinuierlichen Produktionsablauf zwei Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Einsatz sind.
Absatz 2
Pausen dienen dazu, sich zu verpflegen und sich zu erholen. Deshalb sind sie um die Mitte der in Artikel 15 ArG aufgeführten Arbeitszeit anzusetzen. Auch wenn die Hauptpause länger als gesetzlich vorgeschrieben dauert (z.B. eine Stunde Mittagspause zwischen 12.00 und 13.00 Uhr), ist im Falle einer Teilarbeitszeit von mehr als 5½ Stunden vor oder nach dieser Hauptpause eine zusätzliche Pause nach Artikel 15 des Arbeitsgesetzes zu gewähren. Im erwähnten Beispiel wäre morgens eine Pause von einer Viertelstunde zwingend, wenn die Arbeit vor 06.30 Uhr beginnt (06.30 Uhr bis 12.00 Uhr: 5½ Stunden) und nachmittags wäre eine Pause von einer Viertelstunde zwingend, wenn bis nach 18.30 Uhr gearbeitet wird (13.00 Uhr bis 18.30 Uhr: 5½ Stunden).
Absatz 3
Es dürfen nur Pausen von mehr als einer halben Stunde aufgeteilt werden. Diese halbe Stunde ist mindestens erforderlich, um sich bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden verpflegen und ausruhen zu können. Hingegen kann die einstündige Pause für eine Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden in eine Pause von einer halben Stunde und mehrere Kurzpausen aufgeteilt werden. Es ist erwiesen, dass mehrere kleine Pausen eine bessere Erholung ermöglichen als eine einzige lange Pause (vgl. Kommentar Art. 17a Abs. 2 ArG).
Absatz 4
Bei flexiblen Arbeitszeiten, bei denen die tägliche Arbeitszeit zwischen weniger als 7 Stunden und mehr als 9 Stunden liegen kann, ist für die Bemessung der Hauptpause die durchschnittliche tägliche Sollarbeitszeit massgebend. Auch hier gilt die Bestimmung in Absatz 2 des vorliegenden Artikels, wonach bei einer Teilarbeitszeit von mehr als 5½ Stunden eine Pause von einer Viertelstunde zu gewähren ist.
Absatz 5
Als Arbeitsplatz im Sinne des Arbeitsgesetzes gilt jeder Ort im Betrieb oder ausserhalb des Betriebs, an dem sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Ausführung der zugewiesenen Arbeit aufzuhalten hat. Ein Fahrzeug oder alle anderen Transportmittel im Sinne der Artikel 13 Absatz 2 und 15 Absatz 2 ArGV 1 gelten folglich als Arbeitsplatz, nicht aber als Pausenlokal.